- Der Verein trägt den Namen "Meeting of Refractory Experts Freiberg e.V."-MORE-Freiberg e.V.
- Der Sitz des Vereins ist Freiberg in Sachsen; 09599 Freiberg, Agricolastraße 17. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Freiberg unter VR 764 eingetragen.
§ 2 Zweck und Zielsetzung
- Ziel des Vereins ist die Förderung der Forschung auf dem Gebiet der feuerfesten und wärmedämmenden Baustoffe und die Förderung des wissenschaftlichen Austausches und des Dialogs zwischen Forschungseinrichtungen und der Industrie sowohl national als auch international. Zweck des Vereins ist ferner die Förderung innovativer Forschungsprojekte und die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, insbesondere von Studenten und Hochschulmitarbeitern.
- Der Satzungszweck wird insbesondere durch kostendeckende Veranstaltungen verwirklicht:
- Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen,
- Durchführung von Informationsveranstaltungen für die Fachöffentlichkeit,
- Durchführung wissenschaftlicher Forschungs- und Entwicklungsvorhaben,
- Organisation nationaler und internationaler wissenschaftlicher Tagungen und Messen,
- Kontaktpflege zwischen Industrie und Hochschule,
- Betreuung und Förderung von Studenten,
- Vergabe von Stipendien,
- Wahrnehmung von Aufgaben der Studien- und Berufsinformation,
- Förderung von wissenschaftlichen Veröffentlichungen aus dem Forschungsgebiet Feuerfeste und wärmedämmende Baustoffe,
- Förderung der internationalen Zusammenarbeit, insbesondere in Hinblick auf die Integration Osteuropas,
- Sonstiges.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein "MORE-Freiberg e.V." verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei wissenschaftlichem Bedarf können die Mitglieder des Vereins kostendeckend vom Vorstand mit wissenschaftlichen Schulungen oder mit der Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben beauftragt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
- Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2004
- Der Verein ist auf unbestimmte Zeit gegründet.
§ 5 Vereinsmittel
- Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Spenden und/oder über Forschungs- und Entwicklungsaufträge.
- Bei entsprechendem Beschluss der Mitgliederversammlung können Mitgliedsbeiträge eingeführt werden.
§ 6 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die sich den Zielen des Vereins verpflichtet fühlt und bereit ist, die vom Verein verfolgten Interessen nachhaltig zu fördern.
- Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes in den Verein entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.
- Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitglieds,
- durch freiwilligen Austritt, der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgt; er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig oder
- durch Ausschluss aus dem Verein, wenn ein Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand; vor dem Ausschluss ist dem Mitglied die Möglichkeit der mündlichen oder schriftlichen Anhörung zu gewähren.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grunde, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Spenden, sonstigen Unterstützungsleistungen und eventuellen Beiträgen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausscheidende Vereinsmitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
- Die Mitglieder haben das Recht, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben weiterhin das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
§ 7 Ehrenmitgliedschaft
- Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen. Dazu kann jedes Mitglied beim Vorstand Vorschläge mit schriftlicher Begründung einreichen.
§ 8 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand und
- die Mitgliederversammlung.
§ 9 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu vier weiteren Mitgliedern. Die TU Bergakademie Freiberg, vertreten durch den Rektor oder einen von ihm beauftragten Vertreter und mindestens zwei Mitglieder des Institutes für Keramik, Feuerfest und Verbundwerkstoffe an der TU Bergakademie Freiberg sind Mitglieder des Vorstandes.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden oder bei Bedarf auch von dem Schatzmeister vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Der Vorstand wählt mit einfacher Mehrheit den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Vorstand kann für die laufenden Geschäfte des Vereins einen Geschäftsführer einstellen; dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Wahl und Abwahl des Vorstandes,
- Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit,
- Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans,
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
- Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes;
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins;
- Beschlussfassung über den Widerspruch eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
- Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal in zwei Jahren.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes festgelegt ist. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn zur betreffenden Versammlung ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Änderung des Vereinszwecks ein Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt.
- Über die gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung und über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. In diesem Falle sin die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.
- Abweichend vom § 32 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand vorsehen, dass Vereinsmitglieder
- an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen, und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen,
- ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
§ 11 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen, die nicht Mitglied des Vorstandes sind. Die Kassenprüfer/innen werden jeweils für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Die Kassenprüfer/innen prüfen die Kassen- und Rechnungsführung des Vorstandes nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres und berichten darüber auf der ordentlichen Mitgliederversammlung. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
- Der Vorstand kann nach eigenem Ermessen zur Rechnungsprüfung eine/n vereidigte/n Wirtschaftsprüfer/in oder eine/n Steuerberater/in hinzuziehen, der/die gegebenenfalls die Kassen- und Rechnungsführung zu testieren hat; sie müssen einen solchen/eine solche hinzuziehen, wenn die Mitgliederversammlung dieses beschließt.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder erfolgen.
- Die Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung im Sinne der Zwecke des Vereins. Über die zu begünstigende Körperschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Einwilligung des Finanzamts ist Voraussetzung für einen solchen Beschluss.
§ 13 Inkrafttreten
- Diese Satzung wurde auf der konstituierenden Sitzung des Vereins (Gründungsversammlung) am 06. Mai 2004 in Freiberg beschlossen. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Kraft.